Wenn Sie Ihre Umzugskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben von der Steuer absetzen möchten, müssen Sie für die meisten Posten Ihrer Steuererklärung die entsprechenden Belege beifügen. Ausgaben ohne Belege können Sie pauschal absetzen. Anspruch auf die Umzugskostenpauschale besteht nur, wenn Sie beruflich bedingt umziehen.
Beim Finanzamt können Sie nach aktueller Regelung die Kosten für den Transport, die Kosten für die Reparatur von Transportschäden, Maklergebühren bei Mietimmobilien (nicht beim Erwerb von Wohneigentum), 30 Cent je Kilometer für die Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen und doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate absetzen.
Wenn Sie Ihr neues Zuhause renovieren oder neue Einrichtungsgegenstände anschaffen, können Sie die jeweiligen Kosten nicht steuerlich geltend machen. Ohne einen Einzelnachweis erbringen zu müssen, können Sie die nachfolgenden Posten pauschal in der Steuer absetzen. Beachten Sie allerdings, dass Sie Umzugskosten nur dann absetzen können, wenn Ihnen diese auch tatsächlich entstanden sind. Übernimmt beispielsweise Ihr Arbeitgeber die Kosten für ein Umzugsunternehmen, können Sie diese Kosten nicht von der Steuer absetzen.
Zu den Ausgaben, die Sie mit der Umzugskostenpauschale absetzen können, gehören:
- Änderung Ihres Telefonanschlusses
- Ummelden Ihres Autos und weitere Ummeldegebühren
- Renovierung und Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung
- Ändern von Vorhängen
- Trinkgelder und Verpflegung der Umzugshelfer
- Einbau von Küchen und anderen elektrischen Geräten
- Fachgerechtes Anbringen von Lampen und weitere elektrische Installationen
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