Abhängig von Ihrem Mietvertrag können kleine Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung anfallen. Meistens handelt sich dabei nur um oberflächliche Maler- und Renovierungsarbeiten, mit denen sich normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren entfernen lassen. Dazu gehören zum Beispiel das Verputzen von Bohrlöchern oder das Streichen von Wänden.
Die Renovierungsarbeiten müssen fachgerecht durchgeführt werden und eine mindestens durchschnittliche Qualität aufweisen – sonst hat der Vermieter das Recht, die Wohnung in diesem Zustand nicht abzunehmen und auf eine Nachbesserung zu bestehen.
Aufwendigere Renovierungsaufgaben sowie Reparaturen außerhalb der Wohnung zählen nicht zu den sogenannten Schönheitsreparaturen.
Achtung: Lesen Sie vor dem Umzug in Ihrem Mietvertrag nach, ob Sie vertraglich überhaupt dazu verpflichtet sind, kleine Renovierungsarbeiten zu übernehmen.
Auch die Renovierung der neuen Wohnung kann ganz schön ins Geld gehen. Selbst, wenn die neue Wohnung frisch renoviert ist, können Renovierungskosten anfallen – zum Beispiel wenn Sie farbig streichen, tapezieren oder einen neuen Boden verlegen wollen.
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